Corona-Virus: Das müssen Handwerker jetzt wissen

Das Corona-Virus verbreitet sich in Deutschland rasend schnell. Welche Auswirkungen hat das auf unser Handwerk? Als leidenschaftliche Handwerker möchten wir durch Loyalität und Zusammenhalt dafür sorgen, dass auch Du in dieser Zeit deinen Betrieb weiterführen kannst. 

Gemeinsam können wir uns in Krisenzeiten wie diesen unterstützen und mit Rat und Tat zur Seite stehen. Wir haben einige Informationen über das Corona-Virus und seine Auswirkungen zusammen getragen und möchten Dich auch über Deine finanziellen Möglichkeiten informieren. Solltest du weitere Hinweise, Ideen oder Wissenswertes haben, freuen wir uns über eine Nachricht an unsere Mailadresse: Info@profimaler-hamburg.de 

Gerne veröffentlichen wir die Beiträge hier, um weitere Handwerksbetriebe zu informieren. 

Denn gemeinsam haben wir ein Ziel vor Augen: 

Bestehen bleiben und nicht schließen 

Timo Andreas Heinz Brandt

Inhaber

Corona: Das müssen wir als Handwerker jetzt wissen

Live-Ticker Corona alles für den Handwerkerbetriebe 

20.03.2020 Finanzielle Hilfe vom Hamburger Senat für Kleinunternehmer. Hamburg legt in der Coronaviruskrise ein eigenes Hilfsprogramm für Selbständige und Kleinunternehmer auf. Sie sollen Zuschüsse von 2500 Euro für Ein-Mann-Betriebe und bis zu 25 000 Euro für Unternehmenden mit 51 bis 250 Mitarbeiter erhalten, teilen die zuständigen Senatoren am Donnerstag in Hamburg mit. Anträge und Bewilligungen beginnen in der kommenden Wochen. 

Quelle: https://www.hamburg.de/coronavirus/13737132/2020-03-19-bwvi-eckpunkte-schutzschirm/

19.03.2020 Die NBank plant die Einführung eines Kredit zur Liquiditätshilfe, der im ersten Schritt kleinen und mittleren Unternehmen einen Kreditbetrag bis 50.000 Euro zur Verfügung stellen kann. Ziel ist es, kleinen und mittleren Unternehmen, die ein tragfähiges Geschäftsmodell haben und Perspektiven aufweisen, jedoch z. B. auf Grund von temporären Umsatzrückgängen im Zuge der Corona-Krise einen erhöhten Liquiditätsbedarf aufweisen, zu unterstützen.

Ergänzt wird das Darlehen mit einem Zuschuss des Landes für Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten in Höhe von 20.000 Euro. Es wird ein Liquiditätszuschuss zur Verfügung gestellt, der z. B. für Mietzahlungen oder Zinsverpflichtungen verwendet werden kann.

Für beide Förderprogramme wird eine Antragstellung ab Mitte nächster Woche möglich sein.

Quelle: https://www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19-–-Beratung-für-unsere-Kunden.jsp

19.03.2020: Hilfspaket: 40 Milliarden für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige 

18.03.2020: Bundeskanzlerin Angela Merkel wendet sich heute Abend in TV-Ansprache an die Nation 

 17.03.2020: Bundesregierung will die bestehende Insolvenzregelung für direkt betroffene Unternehmen bis zum 30.09.2020 aussetzen 

17.03.2020: Handwerker auf Montage: Nicht touristische Nutzung von Unterkünften weiterhin möglich 

16.03.2020: Dienstleister und Handwerker dürfen ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Materialversorgung soll gesichert werden, da Großhändler und Baumärkte weiterhin geöffnet bleiben. Aufhebung des Sonntagsverkaufsverbotes. Zur Pressemitteilung der Bundesregierung 

 

Darf ich als Handwerker weiterhin Aufträge annehmen?

Ja, bislang existieren keinerlei Einschränkungen für Handwerker und Dienstleister. Damit ist die Erbringung handwerklicher Leistungen (insbesondere Reparaturleistungen) in der Wohnung des Kunden bislang nicht untersagt und somit grundsätzlich zulässig.

Wie lange ist die Inkubationszeit?

Die Inkubationszeit gibt die Zeit von der Ansteckung bis zum Beginn der Erkrankung an. Sie beträgt im Mittel 5–6 Tage.

Wie schütze ich mich am besten?

Das Robert Koch Institut empfiehlt die Hust- und Niesregeln, gute Händehygiene sowie Abstand zu Erkrankten (ca. 1 bis 2 Meter) einzuhalten. Aufs Händeschütteln sollte verzichtet werden. Menschen mit Atemwegssymptomen sollten generell zu Hause bleiben.

Verdacht auf Infektion mit Corona? Das MUSS ICH tun!

Die Erkrankung bzw. der Verdacht sind meldepflichtig! Das zuständige Gesundheitsamt ist unverzüglich zu informieren. Finden Sie hier die Telefonnummer Ihres Gesundheitsamtes: https://tools.rki.de/PLZTool/?q=16341 (Suche nach Postleitzahl). Weitere Informationen und Empfehlungen des RKI zur Meldepflicht bei COVID-19.

Was ist das Corona-virus?

Dieses neue Virus trägt den offiziellen Namen SARS-CoV-2. Es verursacht eine schwere Lungenerkrankung mit dem offiziellen Namen „COVID-19″ (auch COVID19). Erstmalig aufgetreten ist es Mitte Dezember 2019 in der Stadt Wuhan (Zentralchina). Das neuartige Virus ging vermutlich von einem Tier auf einem Markt in Wuhan aus, wurde dann auf einen Menschen übertragen und hat sich dann – angepasst an den neuen Wirt –  von Mensch zu Mensch übertragen. Alle wichtigen Informationen zum Corana-Virus finden Sie hier: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html

Unsere Gesundheit ist essentiell - wie schützen wir uns und unsere Mitarbeiter?

Was kann ich Als Unternehmer TUN?

Durch die Corona Krise gerät Dein Handwerksunternehmen in Schwierigkeiten? Kunden sagen Termine ab und neue Aufträge bleiben aus, die Mitarbeiter haben nicht mehr genug zu tun und Du steuerst auf eine finanzielle Krise zu. Aber was können wir als Handwerksunternehmen tun, um uns und auch unsere Existenz nicht zu gefährden?

Arbeitsrecht

Links zum Thema Corona & Arbeitsrecht

Müssen meine Arbeitnehmer noch zur Arbeit oder zum Kundentermin?

Ja, die Pflicht zur Arbeitsleistung ist grundsätzlich nicht berührt. Für einen nicht erkrankten Arbeitnehmer gilt Arbeitspflicht. 

Wann entfällt der Vergütungsanspruch?

Sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen einer konkreten Infektionsgefahr einseitig freistellen, so ist dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung unmöglich und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers entfällt grundsätzlich nach § 326 Abs.1 S.1 BGB. 

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Erkrankt ein Arbeitnehmer unverschuldet und ist infolge arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 3 Abs.1 EFZG. 

Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung

Nach geltender Rechtslage können Eltern zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum (2-3 Tage) ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben – vorausgesetzt es ist keine anderweitige Betreuung möglich. Auf die Betreuung durch Großeltern sollte verzichtet werden, da diese zur besonderen Risikogruppe zählen. Es wird an alle Arbeitgeber appelliert pragmatische, unbürokratische und einvernehmlichen Lösungen zu finden (Bundesminister Hubertus Heil zum Thema Kinderbetreuung).

Weitere Informationen des Bund deutscher Arbeitgeber (BDA) zu arbeitsrechtlichen Folgen einer Pandemie.

Kurzarbeitergeld

Rückwirkend zum 01. März gelten folgende neue Reglungen:

  • Absenkung Quorum: Sind 10 Prozent (statt wie bisher ein Drittel) der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen, kann Kurzarbeit beantragt werden
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von der Bundesagentur für Arbeit
  • Kurzarbeitergeld nun auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich
  • Verzicht von Aufbau negativer Arbeitszeitkonten

Weitere Informationen: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/mit-kurzarbeit-gemeinsam-beschaeftigung-sichern.html

Ausfallbürgschaft

  • Verdoppelung der Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Millionen Euro
  • Anhebung der Betriebsmittelgrenze von 35 Prozent auf 80 Prozent 
  • Bund erhöht die Risikoübernahme und Rückbürgschaft auf 49 Prozent 
  • Verschiedene Maßnahmen für mehr Expressbürgschaften

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Überbrückungshilfen

Steuerpolitischen Maßnahmen

  • Erleichterungen für Finanzbehörden, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge für unmittelbar betroffene Unternehmen 
  • Erleichterung der Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen.